11 sich diese vor dem Anfahrvorgang noch gar nicht auf der Höhe des Lastwagens bzw. in seinem Sichtfenster befunden hatte. Der Beschuldigte hatte damit schlicht keine Möglichkeit, die Fahrradfahrerin in diesem zentralen Zeitpunkt wahrzunehmen. Zwar bestand unmittelbar nach dem Anfahrvorgang sowie am Ende der Kreuzung die Gelegenheit, die Fahrradfahrerin während einer äusserst kurzen Zeitspanne im Rückspiegel zu sehen. Nach dem Anfahrvorgang hatte der Beschuldigte seine Aufmerksamkeit jedoch vorab auf die zu passierende Kreuzung zu richten.