Die Generalstaatsanwaltschaft stellt sich nun auf den Standpunkt, der Beschuldigte hätte die Fahrradfahrerin in mindestens zwei Sequenzen bzw. Zeitpunkten erkennen können und müssen. Lastwagenfahrern seien der sichttote Winkel und die damit verbundenen Risiken bekannt. Der Beschuldigte hätte daher in jedem Fall mit Velofahrern rechnen und seine Aufmerksamkeit vor dem Losfahren vor allem auch auf diese Gefahrenquelle richten müssen. Dem Beschuldigten kann vorliegend keine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne von Art. 117 StGB vorgeworfen werden.