Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt direkte Sicht auf die Fahrradfahrerin hatte und sie lediglich – hätte er zum richtigen Zeitpunkt in den entsprechenden Spiegel geschaut – während einer Zeitspanne von bedeutend weniger als 2,2 Sekunden sowie später beim Befahren der Kreuzung während einer Zeitspanne von 1-2 Sekunden hätte wahrnehmen können. Die Generalstaatsanwaltschaft stellt sich nun auf den Standpunkt, der Beschuldigte hätte die Fahrradfahrerin in mindestens zwei Sequenzen bzw. Zeitpunkten erkennen können und müssen.