Das Beweisergebnis hat ergeben, dass der Beschuldigte die Fahrradfahrerin nicht wahrgenommen hatte. Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt direkte Sicht auf die Fahrradfahrerin hatte und sie lediglich – hätte er zum richtigen Zeitpunkt in den entsprechenden Spiegel geschaut – während einer Zeitspanne von bedeutend weniger als 2,2 Sekunden sowie später beim Befahren der Kreuzung während einer Zeitspanne von 1-2 Sekunden hätte wahrnehmen können.