18. Rechtliche Würdigung durch die Kammer Der Tatbestand der fahrlässigen Tötung setzt voraus, dass sich der Beschuldigte pflichtwidrig unvorsichtig verhalten hat. Konkret wird dem Beschuldigten vorliegend vorgeworfen, die Fahrradfahrerin infolge mangelnder Aufmerksamkeit nicht wahrgenommen zu haben (pag. 192). Das Beweisergebnis hat ergeben, dass der Beschuldigte die Fahrradfahrerin nicht wahrgenommen hatte.