Der vorliegende Unfall sei für den Beschuldigten nicht erkennbar oder voraussehbar gewesen. Der Lastwagenfahrer habe gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung die sich aus dem sichttoten Winkel ergebenden Risiken nicht schlechthin auszuschalten. Dies sei heute nicht mehr möglich (pag. 458). Die Anforderungen an die anzuwendende Sorgfalt dürften nicht derart hoch angesetzt werden, dass der Führer seine Aufmerksamkeit nicht mehr gebührend anderen Gefahren zuwenden könne. Es könne nicht verlangt werden, dass jeder Fahrzeugführer zu jeder Zeit gegenüber jeder Gefahrenquelle ein Höchstmass an Aufmerksamkeit erbringe.