Dass das Opfer selbst gestürzt sei, habe gemäss Gutachten, auf welches abzustellen sei, als höchst wahrscheinlich zu gelten. Ob das Unfalloper selbst gestürzt sei, sei entgegen der Darstellung der Generalstaatsanwaltschaft entscheidend, da dies dem Beschuldigten nicht angelastet werden könne (pag. 455 f.). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sei der eingehaltene Abstand von 50 cm als genügend zu beurteilen, zumal keine fixe Grenze bestehe, sondern immer die konkreten Verkehrsverhältnisse zu berücksichtigen seien (pag. 456 f.). Der vorliegende Unfall sei für den Beschuldigten nicht erkennbar oder voraussehbar gewesen.