10 17. Rechtliche Vorbringen der Verteidigung In rechtlicher Hinsicht bringt die Verteidigung vor, dem Beschuldigten sei es nicht möglich gewesen, den richtigen Moment zu bestimmen, in welchem er die Fahrradfahrerin im Spiegel hätte wahrnehmen können. Das Gutachten bestätige zudem, dass keine klaren Aussagen zum Trixi-Spiegel und dessen konkreten Nutzen gemacht werden könnten. Dass das Opfer selbst gestürzt sei, habe gemäss Gutachten, auf welches abzustellen sei, als höchst wahrscheinlich zu gelten.