Lastwagenfahrern seien der sichttote Winkel und die damit verbundenen Risiken bekannt. Das Bundesgericht habe bestätigt, dass Lastwagenchauffeure immer damit rechnen müssten, dass sich rechts neben ihnen Fahrradfahrer einschieben würden. Der Beschuldigte hätte daher in jedem Fall mit Velofahrern rechnen und seine Aufmerksamkeit vor dem Losfahren auf diese richten müssen. Ein allfälliges Fehlverhalten der Fahrradfahrerin könne den adäquaten Kausalzusammenhang nicht unterbrechen. Der strafrechtliche Erfolg sei zudem auch vermeidbar gewesen.