_, welcher die Kollision und die Schreie der Verunglückten wahrgenommen habe. Diese sei so gezwungen gewesen, bis auf einen Abstand von 20 cm an den Randstein heranzufahren. Beachtlich sei auch, dass der Beschuldigte die Fahrradfahrerin nicht wahrgenommen und kein eigentliches Überholmanöver eingeleitet habe (pag. 418 f.). Die tödliche Kollision sei für den Beschuldigten erkennbar gewesen. Er hätte die Fahrradfahrerin in mindestens zwei Zeitpunkten erkennen können. Lastwagenfahrern seien der sichttote Winkel und die damit verbundenen Risiken bekannt.