Dies gelte insbesondere für die tödlich verunfallte Fahrradfahrerin, welche bereits 70 Jahre alt gewesen sei. Das Bundesgericht habe zwar keinen Mindestabstand festgelegt, einen Abstand von 10-15 cm jedoch als unzureichend beurteilt. Pro Velo Schweiz empfehle zudem, einen Sicherheitsabstand von 70 cm zum Randstein zu halten. Dass der Abstand von 50 cm zwischen dem linken Ende der Lenkstange des Velos und dem Sattelschlepper unzureichend gewesen sei, ergebe sich auch aus den Aussagen des Zeugen I.________, welcher die Kollision und die Schreie der Verunglückten wahrgenommen habe.