16. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft in rechtlicher Hinsicht In rechtlicher Hinsicht bringt die Generalstaatsanwaltschaft vor, der Beschuldigte habe sich sorgfaltswidrig verhalten. Er hätte die Fahrradfahrerin sehen müssen und keinen genügenden seitlichen Abstand eingehalten. Beachtlich sei, dass Velostreifen grundsätzlich eine Normalbreite von 150 cm aufweisen würden. Velofahrer seien, wenn sie mit einem knappen Abstand überholt würden, in besonderem Masse der Gefahr ausgesetzt, zu stürzen. Dies gelte insbesondere für die tödlich verunfallte Fahrradfahrerin, welche bereits 70 Jahre alt gewesen sei.