381 f., S. 24 f. der Entscheidbegründung). Schliesslich sei die Fahrradfahrerin von selbst und ohne Einwirkung des Sattelschleppers gestürzt, dies sei für den Beschuldigten nicht vorhersehbar und vermeidbar gewesen (pag. 382, S. 24 der Entscheidbegründung).