Der im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellte seitliche Abstand zum Randstein bzw. zur Fahrradfahrerin sei ausreichend gewesen. Angesichts der Breite der Fahrbahn hätte der Beschuldigte nicht viel mehr Abstand halten können, ohne auf die Gegenfahrbahn zu gelangen. Ein gleichzeitiges Befahren der Kreuzung für ein grosses Motorfahrzeug und einen Fahrradfahrer müsse möglich sein, zumal auch die Ampel entsprechend geschaltet sei. Dem Beschuldigten können daher auch nicht vorgeworfen werden, zu wenig Abstand gehalten zu haben (pag. 381 f., S. 24 f. der Entscheidbegründung).