9 setzt werden, dass damit andere Sorgfaltsanforderungen vernachlässigt werden müssten. Der Beschuldigte habe die Fahrradfahrerin nur zufälligerweise wahrgenommen und sie selbst bei Wahrung sämtlicher Sorgfaltspflichten nicht sehen müssen (pag. 380 f., S. 22 f. der Entscheidbegründung). Der im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellte seitliche Abstand zum Randstein bzw. zur Fahrradfahrerin sei ausreichend gewesen.