15. Rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Sie ist in rechtlicher Hinsicht zum Schluss gelangt, dass dem Beschuldigten keine mangelnde Vorsicht vorgeworfen werden könne. Aufgrund des regen Verkehrs, der anderen Verkehrsteilnehmer (insbesondere auch Fussgänger) sowie der Kreuzung sei es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen, stets in die Seitenspiegel zu blicken. Die Sorgfaltsanforderungen dürften nicht derart hoch ange-