12): Eine erste, so elementare wie selbstverständliche Begrenzung von Sorgfaltsgeboten liegt darin, dass sie nicht weiter reichen können als die Fähigkeit des Menschen, Geschehensabläufe vorherzusehen und gestaltend auf sie Einfluss zu nehmen, es keine Pflicht geben kann, sein Verhalten nach für niemanden erkennbaren Risiken auszurichten oder das Menschenunmögliche zu tun, um eine drohende Gefahr abzuwenden. Zu den Grundvoraussetzungen sorgfaltswidrigen Handelns