Die Sorgfaltspflicht wird in der Literatur wie folgt umschrieben (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), 3. Auflage 2013, N 99 zu Art. 12): Eine erste, so elementare wie selbstverständliche Begrenzung von Sorgfaltsgeboten liegt darin, dass sie nicht weiter reichen können als die Fähigkeit des Menschen, Geschehensabläufe vorherzusehen und gestaltend auf sie Einfluss zu nehmen, es keine Pflicht geben kann, sein Verhalten nach für niemanden erkennbaren Risiken auszurichten oder das Menschenunmögliche zu tun, um eine drohende Gefahr abzuwenden.