Die vorliegend durch die Kammer zu prüfenden Fragen betreffen die Tatbestandsvoraussetzung der Sorgfaltspflichtverletzung bzw. insbesondere die Vermeidbarkeit des Erfolgs. Die Kammer geht daher im Folgenden kurz auf die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen ein und gibt die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung wieder (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_164/2016 vom 14. März 2017, E. 2.1): Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht.