Das Gutachten der H (AG).________ bestätigt, dass die Kratzspuren am Lastwagen des Beschuldigten vom Fahrradlenker stammen (pag. 261). Gemäss Gutachten stiess das Fahrrad gegen die Seite des Lastwagens (pag. 263). Dennoch gelangte der Gutachter zum Schluss, dass ein selbständiges Stürzen der Fahrradfahrerin nicht ausgeschlossen werden könne (pag. 276). Der genaue Unfallhergang kann im Detail nicht mehr rekonstruiert werden. Dass die Fahrradfahrerin selbständig bzw. anlassfrei stürzte, erscheint jedoch als äusserst unwahrscheinlich.