Es sind keine Hinweise für eine gegenteilige Annahme vorhanden. Es ist daher beweismässig davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor dem Anfahrvorgang am Lichtsignal in die Rückspiegel geschaut hatte. 13.3 Beweiswürdigung bezüglich der Frage der Ursache der Kollision Die Generalstaatsanwaltschaft geht abweichend von der Vorinstanz davon aus, dass die Fahrradfahrerin infolge der Kollision mit dem Fahrzeug des Beschuldigten stürzte. Sie erachtet dies insbesondere aufgrund der Spuren am Fahrzeug sowie der Aussagen des Zeugen I.________ als erwiesen. Das Gutachten der H (AG).