Gerade aufgrund der langjährigen beruflichen Erfahrung des Beschuldigten und der Tatsache, dass Kontrollblicke bei erfahrenen und regelmässigen Fahrern automatisiert erfolgen, sind diese Aussagen nachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, dass die Kontrollblicke vorliegend ausnahmsweise nicht erfolgt sein sollten, sind keine vorhanden. Auch der Gutachter führt aus, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben vor dem Anfahren in den Spiegel geschaut habe und kein Fahrrad wahrgenommen habe, was möglich sei (pag. 274). Es sind keine Hinweise für eine gegenteilige Annahme vorhanden.