7 wahrgenommen hatte. Vielmehr wäre die Sachverhaltsvariante günstiger, dass der Beschuldigte die Fahrradfahrerin nicht wahrgenommen hat. Die Kammer geht daher beweismässig davon aus, dass der Beschuldigte die Fahrradfahrerin vor dem Unfall zu keinem Zeitpunkt wahrgenommen hatte. 13.2 Beweiswürdigung bezüglich der Frage nach dem Kontrollblick Von der Generalstaatsanwaltschaft wird weiter in Zweifel gezogen, dass der Beschuldigte vor dem Anfahrvorgang in die Spiegel geschaut habe.