Auch diese Aussage und Verhaltensweise deutet darauf hin, dass der Beschuldigte als ortskundiger Berufschauffeur überzeugt war, dass sich kein Fahrradfahrer neben ihm befunden hatte. Selbst wenn zusammen mit der Vorinstanz davon auszugehen wäre, dass die Aussagen des Beschuldigten aufgrund des erlittenen Schocks nicht zuverlässig genug sind, der Sachverhalt nicht mehr eruiert werden kann und damit der Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung gelangt, erscheint fragwürdig, wieso es für den Beschuldigten vorteilhafter wäre, davon auszugehen, dass er die Fahrradfahrerin