Dies hat umso mehr zu gelten, als der Beschuldigte später bei der Staatsanwaltschaft gleichbleibende und glaubhafte Angaben machte. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte glaubhaft und überzeugend darlegte, dass er relativ nahe am Trottoir gefahren sei, da er am F-Platz.________ habe rechts abbiegen und daher verhindern wollen, dass ein Fahrradfahrer rechts vorbeiziehen könne (pag. 140). Auch diese Aussage und Verhaltensweise deutet darauf hin, dass der Beschuldigte als ortskundiger Berufschauffeur überzeugt war, dass sich kein Fahrradfahrer neben ihm befunden hatte.