Zum anderen hat der Beschuldigte auch Erinnerungslücken, welche aufgrund des Schocks unmittelbar nach dem Unfall auftraten, offen dargelegt. So konnte der Beschuldigte ab dem Moment, indem er das verstorbene Unfallopfer wahrgenommen hatte, keine Angaben zu den darauf folgenden Geschehnissen mehr machen. Die Kammer misst den Aussagen des Beschuldigten aufgrund dieser Differenzierung einen hohen Stellenwert zu und stellt auf diese ab. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Beschuldigte später bei der Staatsanwaltschaft gleichbleibende und glaubhafte Angaben machte.