Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Einvernahme – rund 5 Stunden nach dem Unfall – in der Lage war, wahrheitsgemässe und zuverlässige Aussagen zu machen und sich nicht mehr in einem die Erinnerung trübenden Schockzustand befand. Dies zeigt sich zum einen darin, dass der Beschuldigte den Unfallhergang bzw. seine Wahrnehmungen unmittelbar vor dem Unfall in freier Erzählung ausführlich schildern konnte (pag. 131). Zum anderen hat der Beschuldigte auch Erinnerungslücken, welche aufgrund des Schocks unmittelbar nach dem Unfall auftraten, offen dargelegt.