Es ist näher zu prüfen, warum bezüglich dieser Frage nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden sollte. Der Beschuldigte hat glaubhaft, überzeugend und gleichbleibend ausgesagt, die Fahrradfahrerin vor dem Unfall nicht wahrgenommen zu haben. Zwar ist durchaus zutreffend, dass der Beschuldigte in Folge des Unfalls einen Schock erlitten hatte. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Einvernahme – rund 5 Stunden nach dem Unfall – in der Lage war, wahrheitsgemässe und zuverlässige Aussagen zu machen und sich nicht mehr in einem die Erinnerung trübenden Schockzustand befand.