6 12. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung macht in sachverhaltsmässiger Hinsicht vorab Ausführungen zu den örtlichen Gegebenheiten sowie zur Verkehrssituation und dem Fahrmanöver unmittelbar vor und am Unfallort aus Sicht des Beschuldigten und des verstorbenen Unfallopfers. Der Beschuldigte habe das Opfer zu keinem Zeitpunkt wahrgenommen. Bis über die Kreuzung seien die beiden parallel gefahren, weswegen denn auch nicht von einem Überholmanöver die Rede sein könne (pag. 453).