Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Vorinstanz – entgegen den glaubhaften Angaben des Beschuldigten selbst – in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon ausgegangen sei, dass er die Fahrradfahrerin gesehen habe. Weiter gehe das Gutachten zwar davon aus, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Fahrradfahrerin selbständig gestürzt sei. Hingegen widerspreche diese Annahme den klaren Aussagen des Zeugen I.________ sowie den objektiven Beweismitteln. So seien an der rechten Seite des Fahrzeugs zahlreiche Kratzspuren vorhanden.