11. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft bringt in sachverhaltsmässiger Hinsicht vor, es könne offen gelassen werden, woher die Fahrradfahrerin gekommen sei. Fest stehe, dass der Beschuldigte sie in jedem Fall während eines Zeitfensters von 2,2 Sekunden oder weniger insgesamt zweimal hätte sehen können. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Vorinstanz – entgegen den glaubhaften Angaben des Beschuldigten selbst – in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon ausgegangen sei, dass er die Fahrradfahrerin gesehen habe.