Aufgrund der verengten Fahrbahn sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte – hätte er die Fahrradfahrerin nicht wahrgenommen – nicht einen derart grossen Abstand zum Randstein bzw. zur Fahrradfahrerin gewahrt hätte. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo sei gemäss Gutachten weiter davon auszugehen, dass die Fahrradfahrerin ohne Einwirkung durch den Sattelschlepper gestürzt sei (pag. 375 f., S. 17 f. der Entscheidbegründung).