Zu Gunsten des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass dies geschehen sei. Dafür spreche auch der grosse Abstand von einem Meter, welcher zwischen dem Sattelschlepper und dem Randstein bestanden habe. Der Abstand zwischen Sattelschlepper und Fahrradlenker habe 50 cm betragen. Aufgrund der verengten Fahrbahn sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte – hätte er die Fahrradfahrerin nicht wahrgenommen – nicht einen derart grossen Abstand zum Randstein bzw. zur Fahrradfahrerin gewahrt hätte.