374, S. 16 der Entscheidbegründung). Da gemäss dem eingeholten Gutachten unklar bleibe, woher die Fahrradfahrerin gekommen sei, stellt die Vorinstanz auf die für den Beschuldigten günstigere Sachlage ab, wonach sie vom Trottoir hergekommen sei. So sei sie für den Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt direkt sichtbar gewesen. Auch auf der Kreuzung habe der Beschuldigte sie nicht wahrnehmen können. Hingegen wäre es dem Beschuldigten möglich gewesen, sie vorher während weniger als 2,2 Sekunden im Spiegel zu sehen. Zu Gunsten des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass dies geschehen sei.