vom 4. März 2016 ab, nämlich woher die Fahrradfahrerin kam, ob der Beschuldigte sie gesehen hatte bzw. sie hätte sehen können/müssen, mit welchem Abstand der Beschuldigte an der Fahrradfahrerin vorbeigefahren ist, und ob es vor dem Sturz zu einer seitlichen Kollision zwischen dem Sattelschlepper und dem Fahrrad gekommen ist. Die Aussagen des Beschuldigten erachtet sie aufgrund des erlittenen Schocks insbesondere bezüglich der Frage, ob er die Fahrradfahrerin vor dem Unfall wahrgenommen hatte, als nicht uneingeschränkt zuverlässig (pag. 374, S. 16 der Entscheidbegründung).