10. Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz stellt bezüglich der sich stellenden Beweisfragen insbesondere auf das verkehrstechnische Gutachten der H (AG).________ vom 4. März 2016 ab, nämlich woher die Fahrradfahrerin kam, ob der Beschuldigte sie gesehen hatte bzw. sie hätte sehen können/müssen, mit welchem Abstand der Beschuldigte an der Fahrradfahrerin vorbeigefahren ist, und ob es vor dem Sturz zu einer seitlichen Kollision zwischen dem Sattelschlepper und dem Fahrrad gekommen ist.