367, S. 9 der Entscheidbegründung). Bezüglich der sich stellenden Beweisfragen ist wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird insbesondere das Gutachten der H (AG).________ vom 4. März 2016 (pag. 233 ff.) von besonderer Bedeutung. Die Vorinstanz hat das Gutachten zutreffend zusammengefasst, auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen (pag. 367 ff., S. 9-11 der Entscheidbegründung). Weiter liegen der Kammer folgende subjektive Beweismittel vor: - Aussagen des Beschuldigten vom 23. Januar 2015 (pag. 130 ff.), Zusammenfassung durch Vorinstanz pag.