h. Weiter ist unbestritten, dass die Fahrradfahrerin vom Sattelschlepper überrollt wurde und an den Folgen der dadurch entstandenen schweren Verletzungen verstarb. Der Beschuldigte kannte die örtlichen Verhältnisse als Berufschauffeur bestens und stand im Zeitpunkt des Unfalls weder unter Drogen- noch unter Alkoholeinfluss. Auch die örtlichen Verhältnisse an der Unfallstelle sind erstellt; sie können wie folgt beschrieben werden: Der tödliche Unfall ereignete sich kurz nach der Kreuzung zwischen D- Strasse.________ und E-Strasse.