Beim Überfahren der Kreuzung wäre die Fahrradfahrerin zudem ebenfalls während eines Zeitfensters von 1-2 Sekunden indirekt sichtbar gewesen (pag. 276). Weiter ist unbestritten, dass der Abstand des Sattelschleppers zum Randstein im Moment der Kollision 1 Meter und der Abstand zwischen Sattelschlepper und Fahrradlenker 50 cm betrug. Das Tempo des Sattelschleppers betrug im Moment der Kollision ca. 30 km/h. Weiter ist unbestritten, dass die Fahrradfahrerin vom Sattelschlepper überrollt wurde und an den Folgen der dadurch entstandenen schweren Verletzungen verstarb.