375, S. 17 der Entscheidbegründung). Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt direkte Sicht auf die Fahrradfahrerin hatte und dass sie sich auf der Kreuzung im toten Winkel seines Fahrzeugs befunden hatte. Der Beschuldigte hätte sie jedoch – ausgehend von der für ihn günstigeren Sachverhaltsvariante – während eines kurzen Zeitfensters von bedeutend weniger als 2,2 Sekunden indirekt sehen können. Beim Überfahren der Kreuzung wäre die Fahrradfahrerin zudem ebenfalls während eines Zeitfensters von 1-2 Sekunden indirekt sichtbar gewesen (pag.