7. Unbestrittener Sachverhalt Der äussere Ablauf des Unfalls ist im Wesentlichen unbestritten. So hat als erstellt zu gelten, dass der Sattelschlepper des Beschuldigten an der Ampel vor der fraglichen Kreuzung 12 Sekunden stillstand. Woher die Fahrradfahrerin kam, kann nicht mehr schlüssig eruiert werden, weswegen zu Gunsten des Beschuldigten auf die für ihn günstigere Sachverhaltsvariante abzustellen ist, wonach die Fahrradfahrerin vom Trottoir herkam (vgl. auch Erwägung der Vorinstanz auf pag. 375, S. 17 der Entscheidbegründung).