5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der vollumfänglichen Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils durch die Generalstaatsanwaltschaft hat die Kammer den Schuldpunkt, allenfalls die Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Bei der Überprüfung des Urteils verfügt sie über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Sie ist aufgrund der Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden und darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO).