4. Eventualiter, d.h. für den Fall, dass das Gericht den Hauptantrag gemäss Ziff. 1 abweisen sollte, sei der Beschuldigte wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 StGB schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von höchstens 80 Tagessätzen zu verurteilen. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten mit Verfügung vom 7. Februar 2017 (pag. 404 f.) ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 412), ein ADMAS- Bericht (pag. 410) sowie ein aktueller Leumundsbericht (pag. 427 ff.) eingeholt.