2 a. zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 130.00, ausmachend CHF 15‘600.00; der Vollzug der Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben; b. zu einer Verbindungsbusse von CHF 3‘250.00 (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 25 Tagen); c. zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer Gebühr von CHF 300.00 nach Art. 21 VKD).