422) nahm die Verteidigung mit Eingabe vom 31. März 2017 wahr (pag. 446 ff.). Staatsanwältin C.________ replizierte namens der Generalstaatsanwaltschaft am 21. April 2017 (pag. 470 ff.), die Duplik des Beschuldigten ging am 29. Mai 2017 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 476 ff.), woraufhin der Schriftenwechsel gleichentags als geschlossen erachtet wurde (pag. 483 f.).