Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 gewährte die Verfahrensleitung dem Beschuldigten Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 394 f.). Nachdem innert Frist nichts beim Obergericht des Kantons Bern eingelangt ist, forderte die Verfahrensleitung die Parteien mit Verfügung vom 27. Januar 2017 auf, mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sind (pag. 397 f.). Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 401) als auch der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.