2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 9. November 2016 formund fristgerecht die Berufung an (pag. 354). In der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 29. Dezember 2016 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 392 f.). Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 gewährte die Verfahrensleitung dem Beschuldigten Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag.