Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 429 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. September 2017 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari und Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Staatsanwaltschaft/Berufungsführerin Gegenstand fahrlässige Tötung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 25.10.2016 (PEN 2015 633) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 25. Oktober 2016 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelge- richt) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) von der Anschuldigung der fahrläs- sigen Tötung, angeblich begangen am 23. Januar 2015 in Biel, frei. Die Verfah- renskosten in der Höhe von CHF 16‘276.50 wurden dem Kanton Bern auferlegt. Weiter wurde dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung für die Ausü- bung seiner Verfahrensrechte in der Höhe von CHF 15‘467.45 zugesprochen (pag. 342 f. und 383). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 9. November 2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 354). In der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 29. Dezember 2016 erklärte die Generalstaats- anwaltschaft die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 392 f.). Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 gewährte die Verfahrensleitung dem Beschuldigten Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 394 f.). Nachdem innert Frist nichts beim Obergericht des Kantons Bern eingelangt ist, forderte die Verfah- rensleitung die Parteien mit Verfügung vom 27. Januar 2017 auf, mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sind (pag. 397 f.). Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 401) als auch der Beschuldigte, vertre- ten durch Rechtsanwalt B.________ (pag. 402), gaben in der Folge ihr Einver- ständnis bekannt, woraufhin mit Verfügung vom 7. Februar 2017 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und die Generalstaatsanwaltschaft zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung aufgefordert wurde (pag. 404 f.). Fristgerecht ging am 1. März 2017 die schriftliche Berufungsbegrün- dung der Generalstaatsanwaltschaft ein (pag. 414 ff.). Die dem Beschuldigten glei- chentags gewährte Gelegenheit zur Stellungnahme (pag. 422) nahm die Verteidi- gung mit Eingabe vom 31. März 2017 wahr (pag. 446 ff.). Staatsanwältin C.________ replizierte namens der Generalstaatsanwaltschaft am 21. April 2017 (pag. 470 ff.), die Duplik des Beschuldigten ging am 29. Mai 2017 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 476 ff.), woraufhin der Schriftenwechsel gleichentags als geschlossen erachtet wurde (pag. 483 f.). 3. Anträge der Parteien Staatsanwältin C.________ stellte namens der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung folgende Anträge (pag. 415): 1. A.________ sei schuldig zu erklären der fahrlässigen Tötung, begangen am 23. Janu- ar 2015, ca. 10.05 Uhr, in Biel, D-Strasse.________. 2. A.________ sei zu verurteilen: 2 a. zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 130.00, ausmachend CHF 15‘600.00; der Vollzug der Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben; b. zu einer Verbindungsbusse von CHF 3‘250.00 (bei schuldhaftem Nichtbezahlen er- satzweise zu einer Freiheitsstrafe von 25 Tagen); c. zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer Gebühr von CHF 300.00 nach Art. 21 VKD). Rechtsanwalt B.________ stellte namens des Beschuldigten in seiner Stellung- nahme vom 31. März 2017 folgende Anträge (pag. 447): 1. Es sei die Berufung der Berufungsführerin vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei der Beschuldigte angemessen zu entschädigen. 3. Es seien die Kostenfolgen inklusive die Kosten der Verteidigung zulasten der Staatskasse zu regeln. 4. Eventualiter, d.h. für den Fall, dass das Gericht den Hauptantrag gemäss Ziff. 1 abweisen sollte, sei der Beschuldigte wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 StGB schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von höchstens 80 Tagessätzen zu verurteilen. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten mit Verfügung vom 7. Febru- ar 2017 (pag. 404 f.) ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 412), ein ADMAS- Bericht (pag. 410) sowie ein aktueller Leumundsbericht (pag. 427 ff.) eingeholt. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der vollumfänglichen Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils durch die Generalstaatsanwaltschaft hat die Kammer den Schuldpunkt, allenfalls die Straf- zumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Bei der Überprüfung des Urteils verfügt sie über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Sie ist aufgrund der Be- rufung durch die Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden und darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Strafbefehl (Anklage) Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 27. August 2015, der vorliegend als Anklage dient, vorgeworfen, sich am 23. Januar 2015 um ca. 10.05 Uhr an der D-Strasse.________ in Biel der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht zu haben. Er soll aufgrund fehlender Aufmerksamkeit auf dem Strassenabschnitt E- Strasse.________ – F-Platz.________ die vorerst vor ihm mit ihrem Fahrrad auf der D-Strasse.________ Richtung F-Platz.________ korrekt fahrende G.________ übersehen haben und, als er mit seinem Fahrzeug an ihr vorbeigefahren sei und 3 dabei den nötigen seitlichen Abstand nicht gewahrt habe, seitlich mit dem Fahrrad kollidiert sein, so dass die Fahrradfahrerin zwischen dem Sattelmotorfahrzeug und dem Trottoir eingeklemmt, zu Boden gestürzt und vom rechten Hinterrad des Sat- telschleppers überrollt worden, und unmittelbar an den Folgen der dabei erlittenen schweren Verletzungen verstorben sei (pag. 192). 7. Unbestrittener Sachverhalt Der äussere Ablauf des Unfalls ist im Wesentlichen unbestritten. So hat als erstellt zu gelten, dass der Sattelschlepper des Beschuldigten an der Ampel vor der fragli- chen Kreuzung 12 Sekunden stillstand. Woher die Fahrradfahrerin kam, kann nicht mehr schlüssig eruiert werden, weswegen zu Gunsten des Beschuldigten auf die für ihn günstigere Sachverhaltsvariante abzustellen ist, wonach die Fahrradfahrerin vom Trottoir herkam (vgl. auch Erwägung der Vorinstanz auf pag. 375, S. 17 der Entscheidbegründung). Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt direkte Sicht auf die Fahrradfahrerin hatte und dass sie sich auf der Kreuzung im toten Winkel seines Fahrzeugs befunden hatte. Der Beschuldigte hät- te sie jedoch – ausgehend von der für ihn günstigeren Sachverhaltsvariante – während eines kurzen Zeitfensters von bedeutend weniger als 2,2 Sekunden indi- rekt sehen können. Beim Überfahren der Kreuzung wäre die Fahrradfahrerin zu- dem ebenfalls während eines Zeitfensters von 1-2 Sekunden indirekt sichtbar ge- wesen (pag. 276). Weiter ist unbestritten, dass der Abstand des Sattelschleppers zum Randstein im Moment der Kollision 1 Meter und der Abstand zwischen Sattel- schlepper und Fahrradlenker 50 cm betrug. Das Tempo des Sattelschleppers be- trug im Moment der Kollision ca. 30 km/h. Weiter ist unbestritten, dass die Fahrrad- fahrerin vom Sattelschlepper überrollt wurde und an den Folgen der dadurch ent- standenen schweren Verletzungen verstarb. Der Beschuldigte kannte die örtlichen Verhältnisse als Berufschauffeur bestens und stand im Zeitpunkt des Unfalls weder unter Drogen- noch unter Alkoholeinfluss. Auch die örtlichen Verhältnisse an der Unfallstelle sind erstellt; sie können wie folgt beschrieben werden: Der tödliche Unfall ereignete sich kurz nach der Kreuzung zwischen D- Strasse.________ und E-Strasse.________. Vor der Kreuzung befinden sich in Fahrtrichtung des Beschuldigten zwei Spuren, wobei eine geradeaus und die ande- re nach links führt. Zusätzlich ist eine Fahrradspur geradeaus vorhanden. Neben der Ampelanlage ist ein Spiegel angebracht (pag. 30 und 260). Es besteht keine separate Signalisation bzw. Ampelanlage für Fahrradfahrer, die Signalisation er- folgt für beide Verkehrsteilnehmer zusammen (vgl. auch pag. 365, S. 7 der Ent- scheidbegründung). Auf bzw. nach der Kreuzung verengt sich die Fahrspur und die Fahrradspur wird aufgehoben (Fotos, pag. 30-32). Die Platzverhältnisse sind eher knapp, sowohl die Motorfahrzeugfahrer als auch die Velofahrer sind aufgrund des Strassenverlaufs bzw. der Verengung der Strasse gezwungen, nach links zu hal- ten. Der Unfall ereignete sich kurz nach dem Fussgängerstreifen unmittelbar nach der Kreuzung (pag. 33). An der Kollisionsstelle weist die Strasse eine Breite von 9,5 Metern und die Fahrspur, welche der Beschuldigte benutzte, eine Breite von 3,8 Metern auf (pag. 243). 4 8. Bestrittener Sachverhalt und Beweisfrage Bestritten ist, ob der Beschuldigte vor dem Anfahrvorgang an der Ampel einen Kon- trollblick in die Rückspiegel geworfen hat, ob er die Fahrradfahrerin vor der Kollisi- on tatsächlich gesehen hat und ob er sie hätte sehen können. Weiter ist bestritten und zu prüfen, ob die Fahrradfahrerin infolge der Kollision mit dem Sattelschlepper oder ohne Dritteinwirkung stürzte. 9. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorliegenden Beweismittel zutreffend und ausführlich wie- dergegeben. Auf die entsprechenden Ausführungen bzw. Aktenstellen kann ver- wiesen werden. Im Folgenden werden die Beweismittel jedoch im Sinne einer Übersicht kurz aufgeführt: - Unfallaufnahmeprotokoll samt zugehörige Beilagen (pag. 4 ff.) sowie Berichts- rapport der Kantonspolizei vom 25. März 2015 (pag. 74 ff): Ausführungen der Vorinstanz hierzu pag. 365 f., S. 7 f. der Entscheidbegründung; - Umfangreiche Dokumentation des Unfalltechnischen Dienstes (UTD; pag. 26 ff.); - Weitere Pläne und Fotos der Unfallstelle (Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 364 f., S. 6 f. der Entscheidbegründung); - DVD Aufnahmen der Dashcam von H.________ (Ausführungen der Vorinstanz hierzu auf pag. 366, S. 8 der Entscheidbegründung); - Obduktionsbericht G.________ vom 4. August 2015 (pag. 99 ff. und pag. 367, S. 9 der Entscheidbegründung); - Forensisch-toxikologische Untersuchung des Beschuldigten (pag. 90 ff. und pag. 367, S. 9 der Entscheidbegründung). Bezüglich der sich stellenden Beweisfragen ist wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird insbesondere das Gutachten der H (AG).________ vom 4. März 2016 (pag. 233 ff.) von besonderer Bedeutung. Die Vorinstanz hat das Gutachten zutref- fend zusammengefasst, auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen (pag. 367 ff., S. 9-11 der Entscheidbegründung). Weiter liegen der Kammer folgende subjektive Beweismittel vor: - Aussagen des Beschuldigten vom 23. Januar 2015 (pag. 130 ff.), Zusammen- fassung durch Vorinstanz pag. 369 f., S. 11 f. der Entscheidbegründung; - Aussagen des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2016 (pag. 135 ff.), Zusammenfassung durch die Vorinstanz pag. 370 f., S. 12 f. der Entscheidbegründung; - Aussagen des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2016. Es wird auf die entsprechende Aktenstelle verwiesen (pag. 319 f.); - Aussagen des Zeugen I.________ (pag. 125 ff.), Zusammenfassung durch Vor- instanz auf pag. 371 f., S. 13 f. der Entscheidbegründung; 5 - Aussagen des Zeugen J.________ als polizeiliche Auskunftsperson (hand- schriftlich festgehalten, pag. 128 f.), Zusammenfassung durch Vorinstanz pag. 372, S. 14 der Entscheidbegründung. 10. Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz stellt bezüglich der sich stellenden Beweisfragen insbesondere auf das verkehrstechnische Gutachten der H (AG).________ vom 4. März 2016 ab, nämlich woher die Fahrradfahrerin kam, ob der Beschuldigte sie gesehen hatte bzw. sie hätte sehen können/müssen, mit welchem Abstand der Beschuldigte an der Fahrradfahrerin vorbeigefahren ist, und ob es vor dem Sturz zu einer seitlichen Kollision zwischen dem Sattelschlepper und dem Fahrrad gekommen ist. Die Aus- sagen des Beschuldigten erachtet sie aufgrund des erlittenen Schocks insbesonde- re bezüglich der Frage, ob er die Fahrradfahrerin vor dem Unfall wahrgenommen hatte, als nicht uneingeschränkt zuverlässig (pag. 374, S. 16 der Entscheidbegrün- dung). Da gemäss dem eingeholten Gutachten unklar bleibe, woher die Fahrrad- fahrerin gekommen sei, stellt die Vorinstanz auf die für den Beschuldigten günsti- gere Sachlage ab, wonach sie vom Trottoir hergekommen sei. So sei sie für den Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt direkt sichtbar gewesen. Auch auf der Kreu- zung habe der Beschuldigte sie nicht wahrnehmen können. Hingegen wäre es dem Beschuldigten möglich gewesen, sie vorher während weniger als 2,2 Sekunden im Spiegel zu sehen. Zu Gunsten des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass dies geschehen sei. Dafür spreche auch der grosse Abstand von einem Meter, welcher zwischen dem Sattelschlepper und dem Randstein bestanden habe. Der Abstand zwischen Sattelschlepper und Fahrradlenker habe 50 cm betragen. Aufgrund der verengten Fahrbahn sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte – hätte er die Fahrradfahrerin nicht wahrgenommen – nicht einen derart grossen Abstand zum Randstein bzw. zur Fahrradfahrerin gewahrt hätte. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo sei gemäss Gutachten weiter davon auszugehen, dass die Fahrradfahrerin ohne Einwirkung durch den Sattelschlepper gestürzt sei (pag. 375 f., S. 17 f. der Entscheidbegründung). 11. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft bringt in sachverhaltsmässiger Hinsicht vor, es kön- ne offen gelassen werden, woher die Fahrradfahrerin gekommen sei. Fest stehe, dass der Beschuldigte sie in jedem Fall während eines Zeitfensters von 2,2 Sekun- den oder weniger insgesamt zweimal hätte sehen können. Es sei nicht nachvoll- ziehbar, wieso die Vorinstanz – entgegen den glaubhaften Angaben des Beschul- digten selbst – in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon ausgegan- gen sei, dass er die Fahrradfahrerin gesehen habe. Weiter gehe das Gutachten zwar davon aus, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Fahrradfahre- rin selbständig gestürzt sei. Hingegen widerspreche diese Annahme den klaren Aussagen des Zeugen I.________ sowie den objektiven Beweismitteln. So seien an der rechten Seite des Fahrzeugs zahlreiche Kratzspuren vorhanden. Die Frage, ob die Fahrradfahrerin ohne Einwirkung des Sattelschleppers gestürzt sei oder nicht, sei jedoch letztlich irrelevant (pag. 416 f.). 6 12. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung macht in sachverhaltsmässiger Hinsicht vorab Ausführungen zu den örtlichen Gegebenheiten sowie zur Verkehrssituation und dem Fahrmanöver unmittelbar vor und am Unfallort aus Sicht des Beschuldigten und des verstorbe- nen Unfallopfers. Der Beschuldigte habe das Opfer zu keinem Zeitpunkt wahrge- nommen. Bis über die Kreuzung seien die beiden parallel gefahren, weswegen denn auch nicht von einem Überholmanöver die Rede sein könne (pag. 453). 13. Beweiswürdigung durch die Kammer 13.1 Beweiswürdigung bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte die Fahrradfah- rerin vor dem Unfall wahrgenommen hat Die Vorinstanz gelangte entgegen den Aussagen des Beschuldigten zum Schluss, dieser habe die Fahrradfahrerin vor dem Unfall wahrgenommen. Sowohl die Gene- ralstaatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte selbst stellen sich gegen dieses Beweisergebnis. Es ist näher zu prüfen, warum bezüglich dieser Frage nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden sollte. Der Beschuldigte hat glaubhaft, überzeu- gend und gleichbleibend ausgesagt, die Fahrradfahrerin vor dem Unfall nicht wahr- genommen zu haben. Zwar ist durchaus zutreffend, dass der Beschuldigte in Folge des Unfalls einen Schock erlitten hatte. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Einvernahme – rund 5 Stunden nach dem Unfall – in der Lage war, wahrheitsgemässe und zuverlässige Aussagen zu machen und sich nicht mehr in einem die Erinnerung trübenden Schockzustand befand. Dies zeigt sich zum einen darin, dass der Beschuldigte den Unfallhergang bzw. seine Wahrnehmungen unmittelbar vor dem Unfall in freier Erzählung ausführlich schil- dern konnte (pag. 131). Zum anderen hat der Beschuldigte auch Erinnerungslü- cken, welche aufgrund des Schocks unmittelbar nach dem Unfall auftraten, offen dargelegt. So konnte der Beschuldigte ab dem Moment, indem er das verstorbene Unfallopfer wahrgenommen hatte, keine Angaben zu den darauf folgenden Ge- schehnissen mehr machen. Die Kammer misst den Aussagen des Beschuldigten aufgrund dieser Differenzierung einen hohen Stellenwert zu und stellt auf diese ab. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Beschuldigte später bei der Staatsanwalt- schaft gleichbleibende und glaubhafte Angaben machte. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte glaubhaft und überzeugend darlegte, dass er relativ nahe am Trottoir gefahren sei, da er am F-Platz.________ habe rechts ab- biegen und daher verhindern wollen, dass ein Fahrradfahrer rechts vorbeiziehen könne (pag. 140). Auch diese Aussage und Verhaltensweise deutet darauf hin, dass der Beschuldigte als ortskundiger Berufschauffeur überzeugt war, dass sich kein Fahrradfahrer neben ihm befunden hatte. Selbst wenn zusammen mit der Vorinstanz davon auszugehen wäre, dass die Aus- sagen des Beschuldigten aufgrund des erlittenen Schocks nicht zuverlässig genug sind, der Sachverhalt nicht mehr eruiert werden kann und damit der Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung gelangt, erscheint fragwürdig, wieso es für den Be- schuldigten vorteilhafter wäre, davon auszugehen, dass er die Fahrradfahrerin 7 wahrgenommen hatte. Vielmehr wäre die Sachverhaltsvariante günstiger, dass der Beschuldigte die Fahrradfahrerin nicht wahrgenommen hat. Die Kammer geht da- her beweismässig davon aus, dass der Beschuldigte die Fahrradfahrerin vor dem Unfall zu keinem Zeitpunkt wahrgenommen hatte. 13.2 Beweiswürdigung bezüglich der Frage nach dem Kontrollblick Von der Generalstaatsanwaltschaft wird weiter in Zweifel gezogen, dass der Be- schuldigte vor dem Anfahrvorgang in die Spiegel geschaut habe. Diesbezüglich kann nach Ansicht der Kammer auf die gleichbleibenden und glaub- haften Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden (pag. 137). Der Beschuldig- te legte überzeugend dar, dass diese Kontrollblicke nach 25 Jahren Berufserfah- rung automatisch erfolgen (pag. 137). Gerade aufgrund der langjährigen berufli- chen Erfahrung des Beschuldigten und der Tatsache, dass Kontrollblicke bei erfah- renen und regelmässigen Fahrern automatisiert erfolgen, sind diese Aussagen nachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, dass die Kontrollblicke vorliegend aus- nahmsweise nicht erfolgt sein sollten, sind keine vorhanden. Auch der Gutachter führt aus, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben vor dem Anfahren in den Spiegel geschaut habe und kein Fahrrad wahrgenommen habe, was möglich sei (pag. 274). Es sind keine Hinweise für eine gegenteilige Annahme vorhanden. Es ist daher beweismässig davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor dem An- fahrvorgang am Lichtsignal in die Rückspiegel geschaut hatte. 13.3 Beweiswürdigung bezüglich der Frage der Ursache der Kollision Die Generalstaatsanwaltschaft geht abweichend von der Vorinstanz davon aus, dass die Fahrradfahrerin infolge der Kollision mit dem Fahrzeug des Beschuldigten stürzte. Sie erachtet dies insbesondere aufgrund der Spuren am Fahrzeug sowie der Aussagen des Zeugen I.________ als erwiesen. Das Gutachten der H (AG).________ bestätigt, dass die Kratzspuren am Lastwa- gen des Beschuldigten vom Fahrradlenker stammen (pag. 261). Gemäss Gutach- ten stiess das Fahrrad gegen die Seite des Lastwagens (pag. 263). Dennoch ge- langte der Gutachter zum Schluss, dass ein selbständiges Stürzen der Fahrradfah- rerin nicht ausgeschlossen werden könne (pag. 276). Der genaue Unfallhergang kann im Detail nicht mehr rekonstruiert werden. Dass die Fahrradfahrerin selbständig bzw. anlassfrei stürzte, erscheint jedoch als äus- serst unwahrscheinlich. Vielmehr dürften entweder eine Berührung mit dem Last- wagen oder die plötzliche unerwartete Nähe zum Lastwagen die verunglückte Fahrradfahrerin überrascht, aus dem Gleichgewicht gebracht und damit den Sturz verursacht haben. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist dies für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts jedoch nicht von entscheidender Bedeutung. 8 III. Rechtliche Würdigung 14. Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der fahrlässigen Tötung zutreffend wiedergegeben. Es kann auf ihre Ausführungen verwiesen werden (pag. 377 ff., S. 19-22 der Entscheidbegründung). Die vorliegend durch die Kammer zu prüfenden Fragen betreffen die Tatbestands- voraussetzung der Sorgfaltspflichtverletzung bzw. insbesondere die Vermeidbarkeit des Erfolgs. Die Kammer geht daher im Folgenden kurz auf die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen ein und gibt die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung wieder (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_164/2016 vom 14. März 2017, E. 2.1): Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahr- lässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rück- sicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Sorgfaltspflicht wird in der Literatur wie folgt umschrieben (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), 3. Auflage 2013, N 99 zu Art. 12): Eine erste, so elementare wie selbstverständliche Begrenzung von Sorgfaltsgeboten liegt darin, dass sie nicht weiter reichen können als die Fähigkeit des Menschen, Geschehensabläufe vorherzusehen und gestaltend auf sie Einfluss zu nehmen, es keine Pflicht geben kann, sein Verhalten nach für nie- manden erkennbaren Risiken auszurichten oder das Menschenunmögliche zu tun, um eine drohende Gefahr abzuwenden. Zu den Grundvoraussetzungen sorgfaltswidrigen Handelns gehören deshalb ei- nerseits die Voraussehbarkeit des Erfolgs und andererseits dessen Vermeidbarkeit – entweder durch das Ergreifen von Vorkehrungen, welche das Risiko seiner Verwirklichung ausschliessen bzw. auf das erlaubte Mass reduzieren, oder aber, falls dies nicht möglich ist, durch das Unterlassen der gefährli- chen Handlung. 15. Rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freige- sprochen. Sie ist in rechtlicher Hinsicht zum Schluss gelangt, dass dem Beschul- digten keine mangelnde Vorsicht vorgeworfen werden könne. Aufgrund des regen Verkehrs, der anderen Verkehrsteilnehmer (insbesondere auch Fussgänger) sowie der Kreuzung sei es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen, stets in die Sei- tenspiegel zu blicken. Die Sorgfaltsanforderungen dürften nicht derart hoch ange- 9 setzt werden, dass damit andere Sorgfaltsanforderungen vernachlässigt werden müssten. Der Beschuldigte habe die Fahrradfahrerin nur zufälligerweise wahrge- nommen und sie selbst bei Wahrung sämtlicher Sorgfaltspflichten nicht sehen müssen (pag. 380 f., S. 22 f. der Entscheidbegründung). Der im Rahmen der Be- weiswürdigung festgestellte seitliche Abstand zum Randstein bzw. zur Fahrradfah- rerin sei ausreichend gewesen. Angesichts der Breite der Fahrbahn hätte der Be- schuldigte nicht viel mehr Abstand halten können, ohne auf die Gegenfahrbahn zu gelangen. Ein gleichzeitiges Befahren der Kreuzung für ein grosses Motorfahrzeug und einen Fahrradfahrer müsse möglich sein, zumal auch die Ampel entsprechend geschaltet sei. Dem Beschuldigten können daher auch nicht vorgeworfen werden, zu wenig Abstand gehalten zu haben (pag. 381 f., S. 24 f. der Entscheidbegrün- dung). Schliesslich sei die Fahrradfahrerin von selbst und ohne Einwirkung des Sattelschleppers gestürzt, dies sei für den Beschuldigten nicht vorhersehbar und vermeidbar gewesen (pag. 382, S. 24 der Entscheidbegründung). 16. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft in rechtlicher Hinsicht In rechtlicher Hinsicht bringt die Generalstaatsanwaltschaft vor, der Beschuldigte habe sich sorgfaltswidrig verhalten. Er hätte die Fahrradfahrerin sehen müssen und keinen genügenden seitlichen Abstand eingehalten. Beachtlich sei, dass Velostrei- fen grundsätzlich eine Normalbreite von 150 cm aufweisen würden. Velofahrer sei- en, wenn sie mit einem knappen Abstand überholt würden, in besonderem Masse der Gefahr ausgesetzt, zu stürzen. Dies gelte insbesondere für die tödlich verunfall- te Fahrradfahrerin, welche bereits 70 Jahre alt gewesen sei. Das Bundesgericht habe zwar keinen Mindestabstand festgelegt, einen Abstand von 10-15 cm jedoch als unzureichend beurteilt. Pro Velo Schweiz empfehle zudem, einen Sicherheits- abstand von 70 cm zum Randstein zu halten. Dass der Abstand von 50 cm zwi- schen dem linken Ende der Lenkstange des Velos und dem Sattelschlepper unzu- reichend gewesen sei, ergebe sich auch aus den Aussagen des Zeugen I.________, welcher die Kollision und die Schreie der Verunglückten wahrgenom- men habe. Diese sei so gezwungen gewesen, bis auf einen Abstand von 20 cm an den Randstein heranzufahren. Beachtlich sei auch, dass der Beschuldigte die Fahrradfahrerin nicht wahrgenommen und kein eigentliches Überholmanöver ein- geleitet habe (pag. 418 f.). Die tödliche Kollision sei für den Beschuldigten erkenn- bar gewesen. Er hätte die Fahrradfahrerin in mindestens zwei Zeitpunkten erken- nen können. Lastwagenfahrern seien der sichttote Winkel und die damit verbunde- nen Risiken bekannt. Das Bundesgericht habe bestätigt, dass Lastwagenchauffeu- re immer damit rechnen müssten, dass sich rechts neben ihnen Fahrradfahrer ein- schieben würden. Der Beschuldigte hätte daher in jedem Fall mit Velofahrern rech- nen und seine Aufmerksamkeit vor dem Losfahren auf diese richten müssen. Ein allfälliges Fehlverhalten der Fahrradfahrerin könne den adäquaten Kausalzusam- menhang nicht unterbrechen. Der strafrechtliche Erfolg sei zudem auch vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte hätte entweder nach links ausweichen oder mit dem Überholmanöver warten können (pag. 419 f.). 10 17. Rechtliche Vorbringen der Verteidigung In rechtlicher Hinsicht bringt die Verteidigung vor, dem Beschuldigten sei es nicht möglich gewesen, den richtigen Moment zu bestimmen, in welchem er die Fahrrad- fahrerin im Spiegel hätte wahrnehmen können. Das Gutachten bestätige zudem, dass keine klaren Aussagen zum Trixi-Spiegel und dessen konkreten Nutzen ge- macht werden könnten. Dass das Opfer selbst gestürzt sei, habe gemäss Gutach- ten, auf welches abzustellen sei, als höchst wahrscheinlich zu gelten. Ob das Un- falloper selbst gestürzt sei, sei entgegen der Darstellung der Generalstaatsanwalt- schaft entscheidend, da dies dem Beschuldigten nicht angelastet werden könne (pag. 455 f.). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sei der eingehaltene Abstand von 50 cm als genügend zu beurteilen, zumal keine fixe Grenze bestehe, sondern immer die konkreten Verkehrsverhältnisse zu berücksichtigen seien (pag. 456 f.). Der vorliegende Unfall sei für den Beschuldigten nicht erkennbar oder vor- aussehbar gewesen. Der Lastwagenfahrer habe gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung die sich aus dem sichttoten Winkel ergebenden Risiken nicht schlechthin auszuschalten. Dies sei heute nicht mehr möglich (pag. 458). Die An- forderungen an die anzuwendende Sorgfalt dürften nicht derart hoch angesetzt werden, dass der Führer seine Aufmerksamkeit nicht mehr gebührend anderen Ge- fahren zuwenden könne. Es könne nicht verlangt werden, dass jeder Fahrzeugfüh- rer zu jeder Zeit gegenüber jeder Gefahrenquelle ein Höchstmass an Aufmerksam- keit erbringe. Vom eingetretenen Erfolg dürfe nicht auf eine Sorgfaltspflichtverlet- zung rückgeschlossen werden (pag. 460). 18. Rechtliche Würdigung durch die Kammer Der Tatbestand der fahrlässigen Tötung setzt voraus, dass sich der Beschuldigte pflichtwidrig unvorsichtig verhalten hat. Konkret wird dem Beschuldigten vorliegend vorgeworfen, die Fahrradfahrerin infolge mangelnder Aufmerksamkeit nicht wahr- genommen zu haben (pag. 192). Das Beweisergebnis hat ergeben, dass der Beschuldigte die Fahrradfahrerin nicht wahrgenommen hatte. Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zu kei- nem Zeitpunkt direkte Sicht auf die Fahrradfahrerin hatte und sie lediglich – hätte er zum richtigen Zeitpunkt in den entsprechenden Spiegel geschaut – während einer Zeitspanne von bedeutend weniger als 2,2 Sekunden sowie später beim Befahren der Kreuzung während einer Zeitspanne von 1-2 Sekunden hätte wahrnehmen können. Die Generalstaatsanwaltschaft stellt sich nun auf den Standpunkt, der Beschuldigte hätte die Fahrradfahrerin in mindestens zwei Sequenzen bzw. Zeitpunkten erken- nen können und müssen. Lastwagenfahrern seien der sichttote Winkel und die da- mit verbundenen Risiken bekannt. Der Beschuldigte hätte daher in jedem Fall mit Velofahrern rechnen und seine Aufmerksamkeit vor dem Losfahren vor allem auch auf diese Gefahrenquelle richten müssen. Dem Beschuldigten kann vorliegend keine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne von Art. 117 StGB vorgeworfen werden. Vor dem Anfahren an der Ampel hatte er in Übereinstimmung mit den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten einen Kontrollblick in die Rückspiegel geworfen, die Fahrradfahrerin jedoch nicht wahrgenommen, da 11 sich diese vor dem Anfahrvorgang noch gar nicht auf der Höhe des Lastwagens bzw. in seinem Sichtfenster befunden hatte. Der Beschuldigte hatte damit schlicht keine Möglichkeit, die Fahrradfahrerin in diesem zentralen Zeitpunkt wahrzuneh- men. Zwar bestand unmittelbar nach dem Anfahrvorgang sowie am Ende der Kreuzung die Gelegenheit, die Fahrradfahrerin während einer äusserst kurzen Zeitspanne im Rückspiegel zu sehen. Nach dem Anfahrvorgang hatte der Beschul- digte seine Aufmerksamkeit jedoch vorab auf die zu passierende Kreuzung zu rich- ten. Potentielle Gefahren befinden sich in der Regel in Fahrtrichtung (beispielswei- se in Form von Fussgängern oder Velofahrern, welche den Fussgängerstreifen passieren) oder auf der kreuzenden Strasse (Fahrradfahrer, welche die Signalisati- on nicht beachten und rechts abbiegen etc.). Vom Beschuldigten kann daher nicht erwartet werden, dass er in dem Moment, indem er die Kreuzung passiert, zusätz- lich auch noch ununterbrochen die Rückspiegel überwacht – zumal er ja beim An- fahren kein Velo neben sich gesehen hat. Würde er dies tun, würden ihm unter Umständen potentielle Gefahren in Fahrtrichtung entgehen, da es ihm natur- gemäss nicht möglich ist, seine volle Aufmerksamkeit stets gleichzeitig auf alle po- tentiellen Gefahrenquellen zu richten. Entgehen dem Beschuldigten bei der pflicht- gemässen Beachtung seiner Sorgfaltspflichten wie vorliegend andere mögliche Ge- fahrenquellen, darf ihm dies nicht eo ipso zum Vorwurf gemacht werden. Dies hat umso mehr zu gelten, als es im vorliegenden Fall angesichts der kurzen Zeitfenster von je wenigen Sekundenbruchteilen, in denen er die Fahrradfahrerin hätte erbli- cken können, rein zufällig gewesen wäre, wenn er sie wahrgenommen hätte. Selbst wenn der Beschuldigte also während des Passierens der Kreuzung stets kurze Kontrollblicke in die Rückspiegel geworfen hätte, hätte er die Fahrradfahrerin unter Umständen nicht wahrnehmen können, da er den richtigen Moment zufälligerweise verpasst hätte. Gleich stellt sich die Situation auch dar, wenn von der für den Beschuldigten un- günstigeren Sachverhaltsvariante auszugehen wäre. Für den Beschuldigten be- stand in diesem Fall während eines Zeitfensters von maximal rund 2,2 Sekunden die Möglichkeit, während des Anfahrvorgangs die Fahrradfahrerin wahrzuneh- men (pag. 276). Der Beschuldigte hat jedoch – wie üblich und in Erfüllung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten – vor dem Anfahrvorgang in die Rückspiegel ge- schaut. Er hätte die Fahrradfahrerin damit auch bei dieser Sachverhaltsvariante nicht auf sicher wahrnehmen können. Im Übrigen ist an dieser Stelle anzumerken, dass auch das Gutachten – welches zu Recht weder von der Vorinstanz noch von den Parteien in Zweifel gezogen wird – zum Schluss gelangt, dass nicht mit Si- cherheit bestimmt werden kann, ob der Unfall vermeidbar gewesen wäre (pag. 276). Die Generalstaatsanwaltschaft stellt sich weiter mit Verweis auf die bundesgericht- liche Rechtsprechung auf den Standpunkt, der Beschuldigte hätte die mit dem sichttoten Winkel verbundenen Gefahren kennen und jederzeit mit einbiegenden Fahrradfahrern rechnen müssen. Wie oben dargelegt, hat der Beschuldigte nach Ansicht der Kammer bei vorliegendem Beweisergebnis alles getan, um der Gefahr von hinter ihm einbiegenden Fahrradfahrern zu begegnen. Es ist nicht ersichtlich, was der Beschuldigte sonst noch hätte tun können, um die Fahrradfahrerin in der konkreten Situation wahrzunehmen und den Unfall damit zu vermeiden, ohne 12 gleichzeitig andere ihm obliegende Sorgfaltspflichten zu verletzen oder den Ver- kehrsfluss in unverhältnismässiger Weise zu behindern. Der Beschuldigte hat die verlangten Kontrollblicke durchgeführt. Der tragische Unfall wäre nur dann mit Si- cherheit vermeidbar gewesen, wenn der Beschuldigte beim Befahren der Kreuzung entweder die Rückspiegel ununterbrochen überwacht oder auf der Kreuzung sein Fahrzeug gänzlich gestoppt hätte, um allfällige Fahrradfahrer – welche sich an der roten Ampel noch nicht auf dem Velostreifen in seinem Sichtfeld befunden hatten – passieren zu lassen. Dies kann von ihm nicht verlangt werden. Der Beschuldigte durfte die Kreuzung wie vorliegend geschehen in langsamem Tempo passieren. Auch das Bundesgericht hat festgehalten, dass ein vernünftiges, d.h. die anderen Verkehrsteilnehmer nicht behinderndes Fahren im Verkehr noch möglich sein müs- se. Die Sorgfaltsanforderungen dürfen deshalb bei völlig normalen Fahrmanövern nicht derart hochgeschraubt werden, dass sie im Einzelfall nicht mehr erfüllt wer- den können bzw. dass die Erfüllung der einen Pflicht notwendigerweise die Verlet- zung einer gleichzeitig ebenfalls zu beachtenden anderen Pflicht bedeutet (BGE 127 IV 34 E 3c bb). Genau dies müsste jedoch vorliegend vom Beschuldigten er- wartet werden, wenn sein Verhalten als Sorgfaltspflichtverletzung qualifiziert würde. Da die Kammer zum Schluss gelangt ist, dass der Beschuldigte die Fahrradfahrerin nicht wahrgenommen hat und dieser Umstand nicht auf eine Sorgfaltspflichtverlet- zung zurückzuführen ist, erübrigt es sich, auf die Ausführungen der Generalstaats- anwaltschaft zum eingehaltenen Abstand zur Fahrradfahrerin bzw. zum Trottoir einzugehen. Da der Beschuldigte die Fahrradfahrerin nicht wahrgenommen hatte bzw. nicht wahrnehmen musste, war er auch nicht gehalten, vorsorglich einen grösseren Abstand zum Trottoir einzuhalten und damit gleichzeitig entgegenkom- mende Fahrzeuge auf der Gegenfahrbahn zu behindern bzw. zum Anhalten zu zwingen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte keiner Sorgfalts- pflichtverletzung schuldig gemacht hat bzw. ihm eine solche nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann. Es ist an dieser Stelle jedoch zu betonen, dass auch der tödlich verunglückten Fahrradfahrerin keine Pflichtverletzung vorgeworfen wer- den kann. Die Verkehrsführung für Fahrradfahrer erscheint im fraglichen Strassen- abschnitt eher schwierig (Verengung der Fahrbahn mit Aufhebung des Radstrei- fens). So ist der tragische Unfall letztlich auf eine unglückliche Verkettung ver- schiedener Umstände zurückzuführen. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung, angeblich begangen am 23. Januar 2015, ca. 10:05 Uhr in Biel, freizusprechen. IV. Kosten und Entschädigung 19. Verfahrenskosten Der Beschuldigte wird freigesprochen, weswegen die erstinstanzlichen Verfahrens- kosten von total CHF 16‘276.50 in Anwendung von Art. 423 StPO vom Kanton Bern zu tragen sind. 13 Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte als vollum- fänglich obsiegend zu gelten. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 sind in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO ebenfalls vom Kanton Bern zu tragen. 20. Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Rechtsanwalt B.________ macht für die Vertretung des Beschuldigten im erstin- stanzlichen Verfahren einen vergleichsweise recht hohen Aufwand von CHF 15‘467.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend, was im vorliegenden Fall allerdings noch als angemessen erachtet werden kann. Der Beschuldigte ist durch den Kanton Bern entsprechend zu entschädigen. Die Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren ist – nach Eingang der de- taillierten Kostennote der Verteidigung – später mit separatem Beschluss festzu- setzen (unter Hinweis auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f der bernischen Parteikostenverord- nung [PKV, BSG 168.811]). 14 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der fahrlässigen Tötung, angeblich begangen am 23.01.2015, ca. 10:05 Uhr an der D-Strasse.________ in Biel z.N. von G.________ sel.; unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfah- rensrechte von CHF 15‘467.45 für das erstinstanzlichen Verfahren. II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 16‘276.50 sind durch den Kanton Bern zu tragen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 sind durch den Kanton Bern zu tragen. III. Weiter wird verfügt: Die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldig- ten im oberinstanzlichen Verfahren wird später mit separatem Beschluss bestimmt. Rechtsanwalt B.________ wird aufgefordert, dem Gericht innert 10 Tagen seine detaillier- te Kostennote zukommen zu lassen (unter Hinweis auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f der bernischen Parteikostenverordnung PKV). IV. 1. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Vorinstanz - K.________, vertreten durch Rechtsanwalt L.________ - dem Strassenverkehrsamt Luzern 15 Bern, 5. September 2017 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 16