Die Prognose über die künftige Legalbewährung eines Verurteilten ist individuell und gestützt auf die Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen, sodass eine abweichende Einschätzung der Individualprognose trotz gewisser äusserlichen Parallelen durchaus möglich ist. Damit fehlt es regelmässig bereits an der Voraussetzung der vergleichbaren Verhältnisse, welche das in Art. 8 Abs. 1 BV enthaltene Rechtsgleichheitsgebot stets voraussetzt. 16. Die Vorinstanzen haben somit weder Recht verletzt noch liegt ein Fehler in der Ermessensausübung vor. Die Beschwerde ist abzuweisen. IV. Kosten