Immerhin kann betreffend die vom Beschwerdeführer nicht näher dargelegte Behauptung in der Beschwerdeschrift, dass anderen Gefangenen in vergleichbarer Lage die bedingte Entlassung gewährt worden sei, auf die zutreffenden Erwägungen der POM verwiesen werden (vgl. E. 7 des angefochtenen Entscheids). Die Prognose über die künftige Legalbewährung eines Verurteilten ist individuell und gestützt auf die Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen, sodass eine abweichende Einschätzung der Individualprognose trotz gewisser äusserlichen Parallelen durchaus möglich ist.